Satzung des „Ninpo Dojo Zwickau e.V.”

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen „Ninpo Dojo Zwickau”.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 710 eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Namenzusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz, rot, weiß.
5. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein „Ninpo Dojo Zwickau e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des „Ninpo Dojo Zwickau e.V.” ist die Förderung der Kunst der Selbstverteidigung und der asiatischen Kampfkünste.
3. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
3.1. das Abhalten eines geordneten Trainingsbetriebes
3.2. Ausbildung und Schulung von Trainern
3.3. Das Kennen lernen der Philosophie des Budo, wodurch die Mitglieder des „Ninpo Dojo Zwickau e.V.” zu verantwortungsbewusst handelnden Persönlichkeiten erzogen werden sollen, die Gesundheit, Leben, privaten Besitz und freie Meinungsäußerung
achten und schützen.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der an den 1. Vorsitzenden gerichtet ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielstellung verleihen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet;
1.1. durch Tod des Mitglieds mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
1.2. durch eine Austrittserklärung. Diese ist schriftlich und mit einer Frist von einem Monat an den 1. Vorsitzenden zu richten.
1.3. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:
1.3.1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach
Möglichkeit sollte ein Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
1.3.2. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag
(laut Beitragsordnung) entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung sollte ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbinden sein.
1.3.3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist
dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung bereits geleisteter Vereinsbeiträge.

§5 Beiträge und Mittel des Vereins, Vereinsjahr

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 75% Mehrheit einen anderen Betrag.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Eintrittsjahr ab Eintrittsdatum und für das Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft bis Jahresende zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens
1. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr ist in der Beitragsordnung festgelegt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Über die Vergütung der Übungsleiter entscheidet der Vorstand.
7. Die Überprüfung der Geschäftsführung und des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. §7 Abs. 4.1. dieser Satzung).

§6 Organe des Vereins

1. Organe des „Ninpo Dojo Zwickau e.V.“ sind:
1.1. die Mitgliederversammlung
1.2. der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten zusammenkommen. In besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Frist abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
2. Anträge die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, kann der Antrag nur behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse erfolgt ist.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt;
4.1. die Wahl des Vorstandes
4.2. Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Festlegung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug sind die Revisoren verpflichtet, alle erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln
4.3. die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstan mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
4.4. die Abstimmung über Satzungsänderungen (§9 dieser Satzung)
4.5. die Bearbeitung der ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
4.6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe §10 dieser Satzung)
4.7. die Änderung des Beitrages im Sinne von §5 Abs.1 dieser Satzung
4.8. die Entscheidungen über die Mitgliedschaft (Siehe §3 Abs.2 und §4 Abs.1.3. dieser Satzung.).
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Einladungsmängel sind nichtig, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
7.1. Ort und Tag der Versammlung
7.2. die Zahl der erschienenen Mitglieder
7.3. die Einladung
7.4. die gestellten Anträge
7.5. die gefassten Beschlüsse
7.6. die vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8 der Vorstand

1. Der Vorstand bestehe aus dem:
1.1. Vorsitzenden
1.2. Schatzmeister
1.3. Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne §26 Abs.2 BGB durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
4.1. durch Rücktritt
4.2. durch Abwahl
4.3. mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des Schatzmeisters. Es besteht Sitzungszwang.

§9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Satzung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung angegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernden Satzungspunkte hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer 75% Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. §7 Abs.6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden und sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 75% Mehrheit (vgl. §7 Abs.6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Zwickau e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Vorstand:
Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer
Zwickau, den 05.03.2010

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